ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    gegnüber gewerblichen Kunden

    §1 Allgemeines

    Allen Lieferungen und Leistungen der OVIS IT Consulting GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern oder mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften liegen diese Geschäftsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn die OVIS IT Consulting GmbH diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.


    §2 Angebot und Vertragsschluss

    Ein Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung oder durch Ausführung des Auftrages. Angebote für Leistungen, bei denen die Gegenleistung im Wege des Leasing oder einer Finanzierung erbracht werden soll, gelten unter Bedingung der Zusage des Finanzierungspartners. Der Kunde hat jedoch Anspruch auf Aufrechterhaltung des Angebots zu den üblichen Zahlungsbedingungen.


    §3 Preise und Zahlungsbedingungen

    (1) Der vereinbarte Preis gilt für die in der Auftragsbestätigung sowie in der Leistungsbeschreibung genannten Leistungen. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.

    (2) Die OVIS IT Consulting GmbH ist zur Preisanpassung berechtigt

    a) bei Wechselkursschwankungen um mehr als 5%. Dasselbe gilt bei Preisänderungen während der Laufzeit eines Abrufvertrages.

    b) bei unerwarteten Abweichungen vom kalkulierten Leistungsaufwand im Zusammenhang mit Werkleistungen, insbesondere bezüglich des Bedarf an Verbrauchsmaterial oder durch unvorhersehbare Inkompatibiltät mit vorgefundenen Programmen, Betriebssystemen und Fremdkomponenten. Im Streitfall verbleibt dem Auftraggeber der Nachweis, dass die Abweichung nicht unerwartet war.

    (3) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung oder Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung der OVIS IT Consulting GmbH eine Woche nach Fälligkeit in Verzug, soweit die Gegenleistung nicht erbracht ist.

    (4) Aufrechnung oder Minderung ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder unstreitigen Gegenansprüchen möglich. Der OVIS IT Consulting GmbH steht auch bei Bestehen entsprechender Lieferverträge das Recht zu, den im Verzug befindlichen Auftraggeber von der weiteren Belieferung auszuschließen.


    §4 Leistungsbeschreibung

    Die in der Leistungsbeschreibung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend und abschließend fest. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der Firma OVIS IT Consulting GmbH zumutbar sind. Handbücher und Softwareunterlagen sind bei den vertriebenen Produkten zum Teil in englischer Sprache abgefasst und werden als erfüllungstauglicher Gegenstand vom Auftraggeber akzeptiert.


    §5 Liefer- und Leistungszeit/Versendung und Gefahrenübergang

    (1) Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Firma OVIS IT Consulting GmbH.

    (2) Ein Beschaffungsrisiko wird nicht übernommen. Im Falle unerwarteter und unverschuldeter Nichtverfügbarkeit des Liefer-/Leistungsgegenstandes wird die OVIS IT Consulting GmbH den Käufer unverzüglich informieren und ein Alternativangebot unterbreiten. Für Verzögerungen der Leistung oder Unmöglichkeit der Leistungserbringung steht die OVIS IT Consulting GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ein.

    (3) Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wobei jede Teillieferung/Teilleistung als selbständige Leistung gilt, die gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Sofern sich das Interesse des Abnehmers ausschließlich auf die gesamte Leistung unter Ausschluss von Teilleistungen richtet, hat er dies der OVIS IT Consulting GmbH bei Vertragsschluss mitzuteilen.

    (4) Die OVIS IT Consulting GmbH ist bereit, im Einzelfall auf Wunsch des Auftraggebers den Liefer-/Leistungsgegenstand an den Geschäftssitz des Auftraggebers zu versenden. In diesem Falle trägt, sofern nichts anderes vereinbart ist, der Auftraggeber die Kosten des Transportes. Alle Gefahren gehen auf den Auftraggeber über, sobald die Ware einer geeigneten Transportperson übergeben worden ist. Die OVIS IT Consulting GmbH versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt.

    (5) Bei Dienstleistungen, die die Neuinstallation, Wiederherstellung, Migration, Anpassung, Veränderung von Netzwerken zum Gegenstand haben, geht mit protokollierter Abnahme einschließlich der Übergabe des Administratorpasswortes die Gefahr über. Für danach auftretende Defekte durch fehlerhafte Softwareinstallation, Konfigurationsänderungen oder durch die Installation fehlerhafter oder ungeeigneter Software übernimmt die OVIS IT Consulting GmbH keine Haftung.


    §6 Ergänzende Bestimmungen für Lieferung von Software

    Für die Lieferung von Software gelten darüber hinaus die dem Datenträger beiliegenden oder auf diesem befindlichen Bedingungen. Der Käufer erkennt die Geltung dieser Bedingungen durch Öffnung des versiegelten Datenträgers ausdrücklich an. Der Käufer, der die Bedingungen nicht anerkennen will, hat die ungeöffneten Datenträger mit allen dazugehörigen Teilen unverzüglich an die OVIS IT Consulting GmbH zurückzuschicken oder zu bringen. Software, die  durch unmittelbare Installation auf der Festplatte des Computers geliefert wurde, ist unverzüglich zu löschen.


    §7 Datensicherheit

    (1) Notwendige Maßnahmen zur Datensicherung sind gesondert in Auftrag zu geben und zu vergüten. Die OVIS IT Consulting GmbH wird den Auftraggeber auf Nachfrage über Möglichkeiten der Datensicherung aufklären. Sie bietet geeignete Hard- und Software zur Datensicherung an.

    (2) Datensicherungsprotokolle sind vom Auftragnehmer regelmäßig zu überprüfen. Nach Neuinstallationen sind die Bänder der Datensicherung innerhalb von 2 Wochen an die OVIS IT Consulting GmbH zwecks Überprüfung der Wiederherstellbarkeit einzusenden. Bei Verletzung dieser Obliegenheiten kann die OVIS IT Consulting GmbH keine Haftung für die Sicherheit von Daten übernehmen.


    §8 Gewährleistung

    (1) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

    (2) Außer bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit können Mängelansprüche erst nach Begleichung der fälligen Vergütung geltend gemacht werden, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes kann nur in der Höhe erfolgen, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln/ den Kosten der Nacherfüllung steht.

    (3) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Mängel auf Nichtbefolgung der Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Firma OVIS IT Consulting GmbH beruhen, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgetauscht bzw. mit anderen nicht von der Firma OVIS IT Consulting GmbH gelieferten Teilen zusammengefügt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen. Die Gewährleistung kann abgelehnt werden, wenn an der Ware das von uns angebrachte Identitätskennzeichen (OVIS IT Consulting GmbH-Barcode-Etikett) nicht vorhanden oder das herstellerseitige Siegel verletzt worden ist. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

    (4) Sofern die OVIS IT Consulting GmbH zur Nacherfüllung verpflichtet ist, ist sie berechtigt, diese durch zwei Nachbesserungsversuche zu erbringen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber Nacherfüllung durch Neulieferung verlangen. Das Recht des Auftraggebers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, bleibt unberührt. Für Daten, die sich auf den zur Nachbesserung/ Reparatur übergebenen Geräten befinden, gilt ergänzend § 7 zur Datensicherheit.

    (5) Die OVIS IT Consulting GmbH übernimmt auf Auftrag Konfigurationen des Mailservers zur Erfüllung der rechtlichen Informationspflichten im Geschäftsverkehr. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der programmierten Informationen übernimmt die OVIS IT Consulting GmbH keine Gewähr. Die Programmierung stellt insbesondere keine der OVIS IT Consulting GmbH verbotene rechtliche Beratung dar oder ersetzt eine solche.


    §9 Haftungsbegrenzung

    (1) Die Haftung der OVIS IT Consulting GmbH wird beschränkt auf die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung von Lebens, Körpers oder Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenz ist. Darüber hinaus haftet die OVIS IT Consulting GmbH nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.

    (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der Haftungsbeschränkung nicht verbunden.


    §10 Rücktrittsrecht des Auftraggebers

    Der Auftraggeber kann, außer beim Vorliegen von Mängeln, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die OVIS IT Consulting GmbH eine etwaige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat sich nach Aufforderung innerhalb einer angemessenen Pflicht zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder nicht.


    §11 Verjährung

    (1) Die Verjährungsfrist/Gewährleistung für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des Liefer- beziehungsweise Leistungsgegenstandes – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Dies gilt ebenfalls nicht bei Ansprüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit beruhen, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    (2) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Kaufsachen mit der Lieferung beziehungsweise Übergabe, bei Werkleistungen mit der Abnahme. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen bleiben unberührt.


    §12 Eigentumsvorbehalt

    (1) Der Liefer-/Leistungsgegenstand bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierenden Ansprüche gegen den Auftraggeber Eigentum der OVIS IT Consulting GmbH. Dem Auftraggeber ist die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Ware nach Maßgabe folgender Bedingungen gestattet:

    (2) Die OVIS IT Consulting GmbH wird Miteigentümerin der aus der Verbindung/ Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Ware („Neuware“) im Verhältnis des Wertes des Liefer-/Leistungsgegenstandes zu den mitverwendeten Drittwaren. Der Auftraggeber verwahrt diese Neuware für die OVIS IT Consulting GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

    (3) Die Weiterveräußerung ist nur im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber tritt den aus der Weiterveräußerung resultierenden Kaufpreis- oder Werklohnanspruch gegen seinen Abnehmer sicherungshalber an die OVIS IT Consulting GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen, jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der OVIS IT Consulting GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht.

    Der Auftraggeber bleibt bis auf Widerruf zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt, hierauf empfangene Zahlungen wird er unverzüglich an die OVIS IT Consulting GmbH weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist die OVIS IT Consulting GmbH berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist ist die OVIS IT Consulting GmbH weiterhin berechtigt, die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber der OVIS IT Consulting GmbH die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

    (4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Auftraggeber hat mit seinen Abnehmern auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Der Auftraggeber hat Zugriffe Dritter, insbesondere durch Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstige Verfügungen auf die Vorbehaltsware abzuwehren, insbesondere auf das Eigentum der OVIS IT Consulting GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen.

    (5) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der OVIS IT Consulting GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die OVIS IT Consulting GmbH auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

    (6) Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die OVIS IT Consulting GmbH nach Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


    §13 Datenschutz

    Die Firma OVIS IT Consulting GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und verarbeitet werden.


    §14 Abschlussbestimmungen

    (1) Sollte eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.



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